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Arbeitszeiterfassung in der Schweiz: Rechtliche Vorschriften

lic. iur. Gregor Ruh

lic. iur. Gregor Ruh 4. Februar 2019

Rechtsfragen aus dem Arbeitsalltag

Diese rechtlichen Vorschriften zum Thema Arbeitszeit sollten Sie kennen

Aus Gründen des Gesundheitsschutzes von Arbeitnehmenden verlangt das Gesetz in der Schweiz zwingend die Beachtung von Arbeitszeitschranken und Ruhezeitbestimmungen. Um rechtliche Konsequenzen zu vermeiden, sollten Sie folgende arbeitsrechtlichen Fragestellungen kennen und beantworten können:

Gleitzeit, Überstunden, Überzeit: Auszahlen oder Kompensieren?

Arbeitet ein Arbeitnehmer mehr als vertraglich vereinbart, so können diese Mehrstunden nur bedingt und eingeschränkt geregelt werden. Dabei ist zu unterscheiden, ob es sich um Gleitzeit, Überstunden oder Überzeit handelt.

Gleitzeit und Überstunden können schriftlich und abweichend vom Gesetz geregelt werden. So kann bei einer Auszahlung beispielsweise der Zuschlag wegbedungen werden, oder aber nur eine Kompensation und keine Auszahlung gewährt werden. Nicht kompensierte Überstunden können sogar entschädigungslos verfallen.

Überzeiten hingegen sind zwingend zu kompensieren oder mit einem Lohnzuschlag von 25 % auszuzahlen. Doch gibt es auch hier Arbeitnehmer, die Überzeiten erst ab der 61. Stunde geltend machen können. Dies ist nicht abhängig von der Kaderstufe, sondern von der Tätigkeit der Arbeit.

Zeiterfassung oder Vertrauensarbeitszeit?

Damit die Aufsichtsbehörden prüfen können, ob die gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden, muss die Arbeitszeit erfasst werden. Die sog. Vertrauensarbeitszeit ist nur noch für Angestellte legal, die ihre Arbeit und Arbeitszeit autonom bestimmen können und über Fr. 120‘000.- im Jahr verdienen. Zudem müssen sie dem Verzicht auf die Arbeitszeiterfassung individuell zustimmen und können diese Zustimmung jährlich widerrufen.

Das genügt aber noch nicht, um die Arbeitszeit nicht erfassen zu müssen. Erforderlich ist des Weiteren, dass im Betrieb ein Gesamtarbeitsvertrag Gültigkeit hat, welcher die Möglichkeit des Verzichts der Arbeitszeiterfassung gewährt. Ohne anwendbaren GAV gibt es die Vertrauensarbeitszeit nicht. Aber aufgepasst: Auch diese Angestellten unterstehen dem Arbeitsgesetz und können damit die geleisteten Überzeiten geltend machen. Eine vertragliche Wegbedingung ist rechtlich nicht möglich.

Was muss ich bei der Ferienentschädigung beachten?

Nebst Pausen, täglicher Ruhezeit und dem freien Wochenende gehören die Ferien zu den wichtigsten Ruhezeiten, Diese Ruhezeit muss einem bestimmten Zweck gewidmet werden: der Erholung. Damit dieser Zweck auch wirtschaftlich erfüllt werden kann, muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer während den Ferien weiterhin den vollen Lohn bezahlen. Eine Abgeltung der Ferien mit Geld ist nicht zulässig.

Auch bei Angestellten im Stundenlohn müssen die Ferien als bezahlte Freizeit gewährt werden. Die Bezahlung des Ferienlohns mit einem prozentualen Zuschlag zum Arbeitslohn ist nur ausnahmsweise statthaft.

Wann ist der Ferienlohn zu zahlen?

Grundsätzlich ist der Ferienlohn im Zeitpunkt des Ferienbezugs zu zahlen, damit das Geld jetzt verfügbar und die Erholung auch wirtschaftlich realisierbar ist. Bei der monatlichen Bezahlung des Ferienlohns mit einem prozentualen Zuschlag zum Arbeitslohn besteht die Gefahr, dass das Geld vorzeitig ausgegeben wird und damit beim Ferienbezug nicht mehr vorhanden ist, sodass der Ferienzweck, die Erholung, finanziell nicht erfüllt werden kann. Deshalb hat das Bundesgericht schon einen Arbeitgeber verpflichtet, den Ferienlohn nochmals zahlen zu müssen.

Wann darf ich eine Ferienkürzung vornehmen?

Der jährliche Ferienanspruch kann auch gekürzt werden, wenn ein Arbeitnehmer wegen Krankheit, Unfall-, Militär- oder Zivildienst mehr als einen Monat bei der Arbeit gefehlt hat. In solchen Fällen ist die Ferienkürzung rechtzeitig vorzunehmen, damit der Arbeitnehmer nicht mehr Ferien bezieht, als ihm rechtlich zustehen. Eine Rückforderung von zu viel bezogenen Ferien ist nicht möglich, ebenso wenig ist die Anrechnung an den nächstjährigen Anspruch zulässig. Einzig der zu viel bezahlte Ferienlohn kann zurückgefordert werden, wozu aber eine entsprechende vertragliche Regelung benötigt wird.

Wer trägt die Verantwortung?

Korrekte vertragliche Regelungen sind wichtig, aber auch die Kontrolle der Einhaltung der Arbeits- und Ruhezeitbestimmungen. Auch wenn die Arbeitnehmer über diese Vorschriften informiert sind und in Eigenverantwortung für deren Einhaltung besorgt sein müssen, so liegt die Endverantwortung stets beim Arbeitgeber.

Wichtig: Wissen regelmässig auffrischen

Um diese Verantwortung zu wahren ist es unerlässlich, das eigene Know-How laufend zu erneuern und aufzufrischen. Tauchen solche Rechtsfragen in Ihrem Arbeitsalltag häufig auf? Dann könnte ein Workshop zum Thema Arbeitsrecht für Sie das Richtige sein. Als Experte für Arbeitsrecht führe ich regelmässig verschiedene Seminare durch, welche speziell auf die Bedürfnisse von HR-Mitarbeitenden und Führungskräften ausgerichtet sind. Anhand praxisnaher Beispiele und aktueller Gerichtsentscheide vermittle ich kompaktes Wissen im Bereich Arbeitsrecht mit den Schwerpunkten Arbeitszeit, Zeiterfassung, Teilzeitarbeit, Pikettdienst, Ruhezeiten und Ferien. Hier finden Sie eine Übersicht der Seminare.