Das Arbeitszeitgesetz der Schweiz regelt Höchstarbeitszeiten, Pausen und Ruhezeiten verbindlich für fast alle Arbeitsverhältnisse. HR-Teams und Team-Leader tragen die Verantwortung für die korrekte Umsetzung. Dieser Beitrag zeigt Ihnen die konkreten Regeln und den Weg zu Compliance im Alltag.
Rechtliche Basis ist das Schweizer Arbeitsgesetz (ArG) mit den dazugehörigen Ausführungsverordnungen. Umgangssprachlich fällt gerne der Begriff AZG. Offiziell nennt die Schweiz es jedoch Arbeitsgesetz.
Das Arbeitszeitgesetz in der Schweiz schützt Mitarbeitende vor Überlastung und schafft gleichzeitig klare Planungsgrundlagen für Betriebe. Es gilt branchenübergreifend, mit Ausnahmen für leitende Angestellte und bestimmte Vertrauenspositionen.
Ob Büro, Schichtbetrieb oder Aussendienst, die Vorgaben des Gesetzgebers betreffen Betriebe jeder Grösse. Kantonale Arbeitsinspektorate kontrollieren die Einhaltung sämtlicher Vorschriften regelmässig.
Die wöchentliche Höchstarbeitszeit in der Schweiz liegt je nach Branche bei 45 oder 50 Stunden. Der einzelne Arbeitstag unterliegt laut Arbeitszeitgesetz in der Schweiz zusätzlich einer festen Grenze. Inklusive Pausen und Überzeit sind maximal 14 Stunden erlaubt. Bei der Personaleinsatzplanung ist auf diese Zeiten akribisch genau zu achten.
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Branche |
Höchstarbeitszeit pro Woche in der Schweiz |
Jährliche Überzeit |
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Industrie, Büropersonal, grosser Detailhandel, Industrie- und Fabrikbetriebe |
45 Stunden |
170 Stunden |
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Gewerbe, Gesundheitswesen, übrige Betriebe |
50 Stunden |
140 Stunden |
Laut dem Arbeitszeitgesetz hängen Pausen und Ruhezeiten von der Dauer des Arbeitseinsatzes ab. Sie staffeln sich wie folgt:
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Arbeitsdauer |
Mindestpause |
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Ab 5,5 Stunden |
15 Minuten |
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Ab 7 Stunden |
30 Minuten |
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Ab 9 Stunden |
60 Minuten |
Die tägliche Ruhezeit liegt bei mindestens 11 Stunden am Stück. Einmal pro Woche ist sie auf 8 Stunden kürzbar. Diese Regeln gelten unabhängig von Vertragsform oder Arbeitsmodell. Pausen zählen nur zur Arbeitszeit, wenn Mitarbeitende den Arbeitsplatz während der Pause nicht verlassen dürfen. Sonst gelten sie als unbezahlte Freizeit, ausser der Arbeitsvertrag regelt es anders.
Neben den Grundregeln greifen zusätzliche Vorgaben für einzelne Konstellationen.
Grundsätzlich gilt in der Schweiz eine umfassende Pflicht zur Arbeitszeiterfassung, was mit einem zuverlässigen Zeiterfassungssystem lückenlos möglich ist. Ausnahmen bestehen für leitende Angestellte mit umfassender Entscheidungsbefugnis sowie für Vertrauenspositionen mit weitgehender Zeitautonomie.
Für den Verzicht auf die Erfassungspflicht gelten enge Kriterien:
Eine vereinfachte Zeiterfassung, etwa bei Gleitzeitmodellen, bleibt in vielen Fällen als Mittelweg möglich.
Kantonale Arbeitsinspektorate prüfen Betriebe stichprobenartig. Sie fordern bei Beanstandungen Nachweise über geleistete Arbeits-, Pausen- und Ruhezeiten.
Wiederholte Überschreitungen ziehen Bussen, Auflagen und im schweren Fall eine Betriebsschliessung für einzelne Bereiche nach sich. Zivilrechtlich fordern Mitarbeitende nicht gewährte Pausen oder Ruhezeiten im Nachhinein ein, mit der Folge unerwarteter Nachzahlungen für den Betrieb.
Diese Checkliste hilft, Verstösse gar nicht erst entstehen zu lassen: