Nachtarbeit bearbeitet

Nacht- und Sonntagsarbeit – welche Rechte und Pflichten gelten?

Marc Pfister

Marc Pfister11. Januar 2021

Nacht - und Sonntagsarbeit sind in der Schweiz grundsätzlich verboten. Denn: Während dieser Zeit soll sich der Arbeitnehmende erholen können. Es gibt jedoch Ausnahmen. Kennen Sie alle Regelungen zur Nacht- und Sonntagsarbeit?

Nachtarbeit

Der Zweck der Regelung von Nacht- und Sonntagsarbeit ist wie bereits erwähnt, dass der nächtliche Schlaf und die Erholung am Wochenende für die Arbeitnehmenden geschützt werden soll und es durch einen Mangel dieser Erholung nicht zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen kommt. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber im Arbeitsgesetz festgelegt, dass die bewilligungsfreie Tages- und Abendarbeit zwischen 6 Uhr morgens und 23 Uhr abends liegt. Sofern eine betriebliche Arbeitnehmervertretung oder die Mehrheit der Arbeitnehmerschaft dem zustimmt, kann die betriebliche Arbeitszeit jeweils um eine Stunde vor- bzw. nach hinten verschoben werden (5:00-22:00 Uhr oder 7:00-24:00 Uhr). In jedem Fall darf die betriebliche Gesamtarbeitszeit ohne Bewilligung 17 Stunden aber nicht überschreiten. Die Tages- und Abendarbeit des einzelnen Arbeitnehmenden muss zudem mit Einschluss aller Pausen und der Überzeit innerhalb von 14 Stunden liegen.

Ausserhalb dieser Grenzen, also meist zwischen 23:00 und 6:00 Uhr, ist die Beschäftigung von Arbeitnehmenden grundsätzlich gesetzlich verboten. Ausnahmen gibt es nur mit einer entsprechenden Bewilligung. Eine Bewilligung für dauerhafte Nachtarbeit wird vom Staatssekretariat für Wirtschaft, SECO, nur erteilt, wenn sie aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen unentbehrlich ist. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn das tägliche Hoch- und Runterfahren einer Produktion derart zeit- oder kostenintensiv ist, dass sie sich gar nicht lohnen würde oder wenn beispielsweise Bauarbeiten nicht während des Tages durchgeführt werden können, da sie sonst die Sicherheit der Allgemeinheit oder der beteiligten Arbeitnehmenden gefährden würden. Vorübergehende Nachtarbeit, beispielsweise zur Bewältigung einer vorübergehenden Auftragsflut, welche nicht aufschiebbar ist, kann von der zuständigen kantonalen Behörde genehmigt werden (i.d.R. das Amt für Wirtschaft und/oder Arbeit), wenn ein dringendes Bedürfnis nachgewiesen werden kann.

Wichtig: Besonders zu beachten ist aber, dass Arbeitnehmendende selbst bei bewilligter Nachtarbeit nur mit ihrer Einwilligung zur Nachtarbeit herangezogen werden dürfen.

Sonntagsarbeit

Ebenso enthält das Arbeitsgesetz ein Verbot der Sonntagsarbeit. In der Zeit zwischen Samstag 23 Uhr und Sonntag 23 Uhr ist die Beschäftigung von Arbeitnehmenden auch nur mit einer entsprechenden Bewilligung zulässig. Auch hier kann der gesperrte Zeitraum um maximal 1 Stunde vorgezogen oder verschoben werden, wenn die betriebliche Arbeitnehmervertretung oder die Mehrheit der Arbeitnehmenden dem zustimmt. Die Bewilligungen für dauerhafte und vorübergehende Sonntagsarbeit werden von denselben Behörden unter analogen Voraussetzungen erteilt wie die Nachtarbeit. Auch für die Sonntagsarbeit bedarf es der Zustimmung des einzelnen Arbeitnehmenden. Die Bestimmungen der Sonntagsarbeit gelten auch für die Arbeit am Nationalfeiertag und den kantonalen Feiertagen.

Kompensation und Vergütung der Nacht- und Sonntagsarbeit

Bei vorübergehender Nachtarbeit des konkreten Mitarbeitenden (als Grenzwert gelten in diesem Zusammenhang max. 24 Nächte pro Kalenderjahr) sind dem Mitarbeitenden für die in Nachtarbeit geleistete Zeit ein Lohnzuschlag von 25% zu bezahlen.

Ist dauerhaft oder wiederkehrend Nachtarbeit zu leisten, wird der Lohnzuschlag durch eine zusätzliche Ausgleichsruhezeit von 10% der geleisteten Nachtarbeit ersetzt, welche innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt der Leistung der Nachtarbeit gewährt werden muss. Diese Ausgleichsruhezeit muss nicht gewährt werden, wenn der Arbeitnehmende aufgrund kurzer Schichtzeiten oder kurzer Arbeitswochen sonst genug Ruhezeit hat oder eine andere gleichwertige Ausgleichsruhezeit gewährt wird. Detaillierte Regelungen finden sich in Art. 17b Abs. 3 ArG. Bei dauerhafter Nachtarbeit haben Arbeitnehmende zudem Anspruch auf eine medizinische Untersuchung und Beratung zu den Auswirkungen der Nachtarbeit auf ihren Gesundheitszustand.

Vorübergehende Sonntagsarbeit (max. 6 Sonntage pro Jahr) ist in jedem Fall mit einem Lohnzuschlag von 50% für die in Sonntagsarbeit geleistete Zeit zu vergüten. Zusätzlich haben Arbeitnehmende Anspruch auf eine zeitliche Kompensation. Dauert Sonntagsarbeit weniger als 5 Stunden, ist sie durch Freizeit in gleichem Umfang auszugleichen. Dauert die Sonntagsarbeit länger als 5 Stunden, ist den Arbeitnehmenden während der vorhergehenden oder der darauffolgenden Woche zusätzlich zur täglichen Ruhezeit ein Ersatzruhetag von mindestens 24 Stunden zu gewähren. Das bedeutet gesamthaft eine zusammenhängende Ruhezeit von 35 Stunden.

Dauerhafte bzw. regelmässige Sonntagsarbeit (mehr als 6 Sonntage pro Jahr) ist den Mitarbeitenden analog zur vorübergehenden Sonntagsarbeit mit Freizeit zu kompensieren oder es ist ein Ersatzruhetag zu gewähren. Der Lohnzuschlag entfällt aber. Separat geregelt ist die Bewilligung eines ununterbrochenen Betriebes gemäss Art. 24 ArG. Da dies aber ohnehin besondere Anforderungen an die Betriebsorganisation stellt, gehen wir an dieser Stelle nicht detaillierter auf den ununterbrochenen Betrieb ein.

Wichtig: Wenn für dieselbe Arbeitszeit sowohl ein Lohnzuschlag für Nachtarbeit wie auch ein Lohnzuschlag für Sonntagsarbeit geschuldet ist, also z.B. bei Arbeit von Samstag 23 Uhr bis Sonntag 7 Uhr, werden diese Lohnzuschläge nicht kumuliert! Es gilt der höhere Lohnzuschlage von 50% für die Sonntagsarbeit.

Besonderer Schutz von Jugendlichen und Schwangeren

Aufgrund besonderer Schutzbedürftigkeit gibt es im Gesetz besondere Regelungen für Personen unter 18 Jahre und schwangere Arbeitnehmende. Personen unter 18 Jahre dürfen grundsätzlich gar nicht während der Nacht und an Sonntagen eingesetzt werden. Ausnahmen können bewilligt werden, insbesondere, wenn dies im Interesse der Berufsbildung ist. Allerdings gelten diesbezüglich sehr strenge Anforderungen und dürften wirklich nur in Einzelfällen zulässig sein.

Schwangere Arbeitnehmende dürfen ab der 8. Woche vor der Niederkunft, also ab dem 8. Schwangerschaftsmonat, nicht mehr zwischen 20 Uhr abends und 6 Uhr morgens beschäftigt werden. Davon gibt es auch keine Ausnahmen, weder durch Bewilligung noch durch Einwilligung der betroffenen Arbeitnehmenden. Nach Möglichkeit ist der schwangeren Arbeitnehmenden eine gleichwertige Arbeit zwischen 6 Uhr und 20 Uhr anzubieten. Ist dies nicht möglich, bleibt der Arbeitgeber verpflichtet, der Arbeitnehmenden trotzdem 80% ihres Lohnes auszurichten. Dasselbe gilt für Arbeitnehmende, welche mit ihrem Einverständnis zwischen der 8. und 16. Woche nach der Niederkunft wieder arbeiten. Hier entfällt allerdings die Lohnfortzahlungspflicht, da bei Fehlen einer Arbeitsmöglichkeit die Arbeitnehmende für diese Zeit einfach nicht beschäftigt werden sollte.

Anwendungsbereich

Die hier gemachten Ausführungen gelten nicht für Arbeitnehmende in einer höheren leitenden Tätigkeit. Die Mitglieder des höheren Kaders sind also von den Verboten der Nacht- und Sonntagsarbeit nicht erfasst. Für alle übrigen Mitarbeitenden gelten diese Ausführungen nur für Nacht- und Sonntagarbeit, welche vom Arbeitgeber angeordnet oder wenigstens geduldet werden. Zwar müssen Arbeitnehmende nicht für jedes gelesene E-Mail um Erlaubnis fragen, aber gerade, wenn der Arbeitgeber Weisungen gegen Nacht- und Sonntagsarbeit erlassen hat, können Arbeitnehmende nicht einfach selbstbestimmend am Wochenende arbeiten und dann Anspruch auf Kompensation haben.

Praxisempfehlungen

In der Praxis wird es kaum möglich und auch nicht sinnvoll sein, eine Bewilligung einzuholen, wenn Arbeitnehmende ausnahmsweise am Sonntag eine E-Mail beantworten. Vielmehr sollte der Arbeitgeber die Arbeitnehmenden anweisen, am Sonntag die Arbeit ruhen zu lassen und sich selbst auch so verhalten. Das bedeutet insbesondere, nicht mit kurzen Erledigungsfristen oder Abgabeterminen am Montag ein solches Verhalten indirekt zu fördern.

Auch die praktischen Schwierigkeiten ändern nichts an der Tatsache, dass auch nur kurze und ausnahmsweise Nacht- oder Sonntagsarbeit gegen das Verbot der Nacht- und Sonntagsarbeit verstösst und daher eine Bewilligung erfordert. Fehlt eine solche, können Sanktionen drohen. Daher ist gut abzuklären, ob die Nacht- und/oder Sonntagsarbeit öfters vorkommt und wirklich notwendig ist. In diesen Fällen lohnt sich das Beantragen wenigstens einer vorübergehenden Bewilligung. Ansonsten müssen Arbeitsprozesse und/oder Gewohnheiten angepasst werden, so dass die Verstösse auf ein Minimum reduziert werden. Auch lohnt es sich, entsprechende Bemühungen zu dokumentieren.

Die Zeiterfassungslösung der zeit ag kann Sie bei der Kontrolle und Verwaltung von Nacht- und Sonntagsarbeit unterstützen. Zum einen kann die Software so konfiguriert werden, dass sie automatisch erkennt, wann bei welchem Mitarbeiter / welcher Mitarbeiterin Nacht- oder Sonntagsarbeit geleistet wurde und dann die entsprechenden Lohnzuschläge oder Freizeitkompensation automatisch dem Überstundenkonto gutschreibt oder an die Buchhaltung weitergibt. Ebenso lassen sich Sperrzeiten konfigurieren, so dass beispielsweise Nachtarbeit nicht ohne das Wissen von Vorgesetzen verbucht werden kann und von diesen freigegeben werden muss.